RS Vwgh 1989/1/18 88/03/0155

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden an einer angelasteten Verwaltungsübertretung iS des § 5 Abs 1 VStG als erbracht anzusehen. Vielmehr hat der Beschuldigte durch Beibringung von Beweismitteln bzw. Stellung von entsprechenden Beweisanträgen dartun, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Mit der bloßen Behauptung, den Zettel mit dem Namen und der Anschrift des Lenkers sorgfältig verwahrt zu haben, bzw. dass dieser Zettel durch das Zutun Dritter im Zuge von Reinigungsarbeiten verloren ging, ohne nähere Angaben für die Richtigkeit dieser Behauptungen, kann der Entlastungsbeweis hinsichtlich einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG daher nicht erbracht werden, weil es sich hiebei um ein der Nachprüfung nicht zugängliches Vorbringen handelt.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Besondere Rechtsgebiete Diverses Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030155.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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