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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Rechtssatz
Es liegt keine taugliche Verfolgungshandlung vor, wenn im Tatvorwurf anstatt der Worte "als Zulassungsbesitzer" die Worte "als Verantwortlicher" enthalten sind (Unterscheidung zu den Fällen des § 102 Abs 1, des § 101 Abs 1 lit a und des § 103 a Z 3 KFG). Die Zitierung des § 103 Abs 1 KFG als verletzte Verwaltungsvorschrift ersetzt das Sachverhaltselement "Zulassungsbesitzer" nicht, weil erst auf Grund des Sachverhaltselementes eine rechtliche Wertung möglich ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020141.X03Im RIS seit
18.01.1989