RS Vwgh 1989/1/18 88/02/0141

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §103a Abs1 Z3;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Es liegt keine taugliche Verfolgungshandlung vor, wenn im Tatvorwurf anstatt der Worte "als Zulassungsbesitzer" die Worte "als Verantwortlicher" enthalten sind (Unterscheidung zu den Fällen des § 102 Abs 1, des § 101 Abs 1 lit a und des § 103 a Z 3 KFG). Die Zitierung des § 103 Abs 1 KFG als verletzte Verwaltungsvorschrift ersetzt das Sachverhaltselement "Zulassungsbesitzer" nicht, weil erst auf Grund des Sachverhaltselementes eine rechtliche Wertung möglich ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020141.X03

Im RIS seit

18.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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