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KFGNorm
AVG §62 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/03/0066 E 25. Juni 1986 RS 2Stammrechtssatz
Unter Einbringung der Berufung ist deren Einlangen bei der Behörde erster Instanz zu verstehen. Der Berufungsbescheid ist mit der Zustellung an den Beschuldigten bzw seinen Vertreter erlassen (Hinweis E 20.3.1986, 85/02/0277).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030183.X03Im RIS seit
03.08.2020Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020