RS Vwgh 1989/1/18 87/03/0259

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2
KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §103a Abs1 Z3
KFG 1967 §41 Abs2 litj

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0246 E 18. Jänner 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen zur Beweiswürdigung betreffend das Vorliegen einer Vermietung eines KFZ ohne Beistellung eines Lenkers, welche den Mieter zur Auskunftserteilung gem § 103 a Abs 1 KFG verpflichtet (Hinweis auf E vom 18.1.1989, 87/03/0243) (hier: unter Heranziehung des Gegenstandes des Unternehmens laut Eintragung im Handelsregister, der Gewerbeberechtigung, des Zulassungsscheines sowie der Mitteilung des Vertreters des Vermietungsunternehmens, dass das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt vermietet gewesen sei und seine Mandantschaft naturgem nicht angeben könne, wer es im fraglichen Zeitpunkt abgestellt habe).

Schlagworte

Auskunftserteilung Beweismittel Urkunden Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987030259.X04

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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