RS Vwgh 1989/1/18 88/02/0150

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Auf die Trinkangaben des Besch muss nicht Bedacht genommen werden, wenn sie dem Ergebnis der klinischen Untersuchung widersprechen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerVerfahrensrecht BeweiswürdigungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische UntersuchungBeweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020150.X04

Im RIS seit

12.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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