RS Vwgh 1989/1/18 88/03/0251

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die Vorgangsweise eine Kanzleiangestellte völlig selbstständig Verbesserungsaufträge des VwGHs erledigen zu lassen, stellt eine grobe Verletzung der einem Rechtsanwalt obliegenden Sorgfaltspflichten dar, weil es in Anbetracht der Bedeutung der Prozesshandlung unerlässlich ist, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz, mit dem einem verwaltungsgerichtlichen Verbesserungsauftrag entsprochen werden soll, selbst auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit prüft. Auch die Fertigung eines solchen Schriftsatzes darf nicht einer Kanzleiangestellten überlassen werden. Dem Vertreter der Antragstellerin fällt somit ein Verschulden zur Last, das einen minderen Grad des Versehens übersteigt.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030251.X06

Im RIS seit

18.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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