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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Rechtssatz
Ergibt sich aus den von der Beh eingeholten Tatortskizze mit hinlänglicher Deutlichkeit, dass die Halteverbotszone nahezu die gesamte Länge eines bestimmten Gebäudes einnimmt, so ist eine weitere Konkretisierung des Tatortes innerhalb der Halteverbotszone nicht erforderlich, weil die Strafbarkeit des Abstellens an jeder Stelle der Halteverbotszone in gleicher Weise gegeben ist (Hinweis E 19.12.1985, 85/02/0243).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020173.X02Im RIS seit
13.09.2006