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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LVR 1967 §21 Abs1;Rechtssatz
Die Mitzitierung jener Normen, die Übertretungen von Verwaltungsvorschriften zu Verwaltungsübertretungen erklären, neben der nach § 44 a lit b VStG erforderlichen Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde, schadet nicht (Hinweis E 21.1.1983, 81/02/0083). Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn im Spruch eines Straferkenntnisses wegen Übertretung des § 21 Abs 1 LVR die §§ 75 LVR und 146 LFG mitzitiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030200.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017