RS Vwgh 1989/1/18 88/03/0209

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1426/78 E 9. April 1980 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist nicht erforderlich, daß in der Verfolgungshandlung das einem Beschuldigtem zur Last gelegte Verhalten mit den Worten des gesetzlichen Tatbestandes umschrieben wird. (Ausschlaggebend für die Unterbrechung der Verjährung ist vielmehr, daß sich die Verfolgungshandlung auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030209.X03

Im RIS seit

06.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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