TE Vfgh Beschluss 2003/9/18 B1064/03

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Unzulässigkeit eines an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Devolutionsantrags bzw einer Klage auf Rückzahlung entrichteter Müllabfuhrgebühren

Spruch

Der in der Rechtssache des J F, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen eine sonst nicht näher bezeichnete Rechtssache unter Hinweis auf vorgelegte Beilagen und darauf, dass "auch der Devolutionsantrag [...] nach sieben Monaten nicht mehr behandelt wurde". Aus den Beilagen, die ua. ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein die Zuordnung einer Mülltonne bestimmten Fassungsvermögens an den Beschwerdeführer bestätigender Vorstellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung aufgehoben wurde, enthalten, ergibt sich auch, dass der Einschreiter von der Gemeinde Tillmitsch eine Rückzahlung von entrichteten Müllabfuhrgebühren begehrte.

Mit Schreiben vom 11. August 2003 - zugestellt am 13. August 2003 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen die Rechtssache, für die er die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat (Bescheid oder Angabe der Verordnung/des Gesetzes, deren/dessen Aufhebung beantragt wird) näher zu bezeichnen. Er wurde weiters aufgefordert, innerhalb derselben Frist ein nicht mehr als vier Wochen altes, insbesondere hinsichtlich der Angaben über das Einkommen vollständiges Vermögensbekenntnis abzugeben, bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll und den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, ebenfalls innerhalb derselben Frist in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen sowie den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.

Innerhalb offener Frist legte der Einschreiter ein Vermögensbekenntnis vor und teilte mit, die Verfahrenshilfe in vollem Umfang in der Rechtssache "laut Beilagen" zu beantragen. Er führt erneut aus, dass er "Anträge auf Rückzahlung" an die Gemeinde Tillmitsch in Höhe von S 1.680,- gestellt habe. Nachdem die "Gemeinde Tillmitsch" die Anträge des Beschwerdeführers während eines Zeitraums von sechs Monaten nicht behandelt habe, habe dieser einen "Devolutionsantrag" an den "Gemeinderat der Gemeinde Tillmitsch" gestellt. Nach sechsmonatiger Untätigkeit des Gemeinderates habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof gestellt, "da dieser Vorgang der Behörde [...] gegen die Verfassung verstößt".

Wie dem Inhalt des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages, den vorgelegten Unterlagen und dem nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof ergänzten Vorbringen entnommen werden kann, wendet sich der Beschwerdeführer weder gemäß Art144 B-VG gegen einen letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, noch behauptet er gemäß Art139 bzw. Art140 B-VG unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung (Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes) in seinen Rechten verletzt zu sein. Sein Vorbringen kann nur dahingehend gedeutet werden, dass der Einschreiter entweder begehrt, dass der Verfassungsgerichtshof aufgrund der behaupteten Säumnis der Gemeindebehörden entscheiden möge oder eine auf Art137 B-VG gestützte Klage beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift beruft jedoch den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Anträge, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird (vgl. zB VfSlg. 6434/1971, 8817/1980, 10.799/1986, 11.722/1988;

VfGH vom 21. Juni 1994, B960/94; VfGH vom 16. März 1995 B2693/94;

VfGH vom 14. Juni 1995, B754/1995).

Sollte der Beschwerdeführer hingegen beabsichtigen, beim Verfassungsgerichtshof eine Klage einzubringen, ist ihm entgegen zu halten, dass der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die Gemeindeverbände gemäß Art137 B-VG erkennt, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Über einen Antrag auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beträge ist durch Bescheid zu entscheiden (vgl. §§186, 187 Steiermärkische Landesabgabenordnung; VwGH vom 25. April 2002, Z. 2002/15/0049).

Ein "Devolutionsantrag" wäre daher ebenso wie eine allfällige Klage gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG als unzulässig zurückzuweisen.

Da die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof somit als offenbar aussichtslos erscheint, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO als unbegründet abzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Devolution, VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1064.2003

Dokumentnummer

JFT_09969082_03B01064_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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