RS Vwgh 1989/1/18 88/03/0240

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Mit dem Einwand, ein Zeuge sei rauschgiftsüchtig, wird keine Notwendigkeit zur Gegenüberstellung mit diesem Zeugen zum Beweis der Richtigkeit der Behauptungen des Besch dargetan.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030240.X02

Im RIS seit

09.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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