Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Mit dem Einwand, ein Zeuge sei rauschgiftsüchtig, wird keine Notwendigkeit zur Gegenüberstellung mit diesem Zeugen zum Beweis der Richtigkeit der Behauptungen des Besch dargetan.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung FragerechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030240.X02Im RIS seit
09.10.2006