RS Vwgh 1989/1/18 87/03/0259

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

KFG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §103a Abs1 Z3

Rechtssatz

Ein Irrtum über den zweiten Vornamen einer Person, die ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gemietet hatte, schadet nicht, wenn sowohl auf Grund der Angabe des Berufes als auch der Anschrift kein Zweifel bestehen kann, wer die als Mieter namhaft gemachte Person ist.

Schlagworte

Auskunftserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987030259.X05

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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