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KFGNorm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Ein Irrtum über den zweiten Vornamen einer Person, die ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gemietet hatte, schadet nicht, wenn sowohl auf Grund der Angabe des Berufes als auch der Anschrift kein Zweifel bestehen kann, wer die als Mieter namhaft gemachte Person ist.
Schlagworte
AuskunftserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987030259.X05Im RIS seit
05.08.2020Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020