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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §62 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des H S in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. September 2007, Zl. P424670/4-PersC/2007, betreffend pauschalierte Mehrleistungsvergütung nach § 18 GehG, pauschalierte Erschwerniszulage nach § 19a GehG, pauschalierte Gefahrenzulage nach § 19b GehG und pauschalierte Aufwandsentschädigung nach § 20 Abs. 1 GehG jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis 4. Jänner 2007 wurde er im Fliegerregiment 3 in Hörsching auf dem Arbeitsplatz "LzMechUO & Wart I. Klasse & BordTe" (laut Gegenschrift:
Luftfahrzeugmechaniker-Unteroffizier & Wart I. Klasse & Bordtechniker) verwendet. An diesem Tag wurde er "mangels fehlender Verlässlichkeit i.S.d. § 23 MBG" von diesem Arbeitsplatz abgezogen und auf den Arbeitsplatz "KdtNGrp&stvKdtNZg" (laut Gegenschrift: Kommandant Nachschubgruppe & stellvertretender Kommandant Nachschubzug) bei der Stabskompanie des Fliegerregiments 3 diensteingeteilt.
Mit Bescheid vom 25. Jänner 2007 sprach das Streitkräfteführungskommando als Dienstbehörde erster Instanz aus, dass "mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2007 die ... gemäß
- § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956), BGBl. Nr. 54, in
der geltenden Fassung, bisher ausbezahlte
pauschalierte Aufwandsentschädigung und
-
§ 19 a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, in der geltenden Fassung, bisher ausbezahlte Erschwerniszulage und
-
§ 19 b, in Verbindung mit § 15 Abs. 2 leg.cit.,
bisher ausbezahlte pauschalierte
Gefahrenzulage
(Nebengebühren für den militärischen Flugdienst (ständiger Flugdienst))
und
- § 18 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, im Sinne des Art. XII Abs. 1 der 47. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 288/1988, bisher ausbezahlte Mehrleistungsvergütung
und
- § 19 a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, in der geltenden Fassung, bisher ausbezahlte Erschwerniszulage
(Nebengebühren für das Bodenpersonal (Bodendienstzulage)) und
- § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956), BGBl. Nr. 54, in
der geltenden Fassung, bisher ausbezahlte
pauschalierte Aufwandsentschädigung
(Nachtdienstgeld)
im Sinne des § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956,
mit 0 (Null) neu bemessen" werden.
Unter Wiedergabe des § 15 Abs. 6 GehG führte die Dienstbehörde erster Instanz begründend aus, dass der Beschwerdeführer auf seinem neuen Arbeitsplatz jedenfalls keine Tätigkeiten im militärischen Flugdienst als Bordtechniker, im militärluftfahrttechnischen Dienst als Wart I. Klasse sowie Tätigkeiten im Nachtflugbetrieb der Fliegergeräte erbringe, sodass mit Ablauf des 31. Jänner 2007 gemäß § 15 Abs. 6 GehG die Neubemessung mit Null erforderlich gewesen sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung erachtete sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nicht-Neubemessung von pauschalierten Nebengebühren bei Nichtvorliegen wesentlicher Tatbestandselemente gemäß § 15 Abs. 6 GehG verletzt und monierte im Wesentlichen eine mangelnde Bescheidbegründung und mangelndes Parteiengehör.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde - u.a. unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG - aus, die
"eingebrachte Berufung wird im Spruch wie folgt abgeändert:
Mit Wirksamkeit vom 01. Februar 2007 wird die Ihnen gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 bisher ausbezahlte pauschalierte Aufwandsentschädigung, die Ihnen gemäß § 19a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 leg. cit. bisher ausbezahlte Erschwerniszulage, die Ihnen gemäß § 19b in Verbindung mit § 15 Abs. 2 leg. cit. bisher ausbezahlte pauschalierte Gefahrenzulage (Nebengebühren für den militärischen Flugdienst - (ständiger Flugdienst)) und die Ihnen gemäß § 18 leg. cit. bisher ausbezahlte Mehrleistungsvergütung, die Ihnen gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. bisher ausbezahlte Erschwerniszulage (Nebengebühren für das Bodenpersonal (Bodendienstzulage)) und die Ihnen gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 leg. cit. bisher ausbezahlte pauschalierte Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld) im Sinne des § 15 Abs. 6 leg. cit. mit 0 (Null) bemessen."
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Entscheidung der Dienstbehörde erster Instanz sei folgender Sachverhalt zu Grunde gelegen:
"Das Streitkräfteführungskommando hat Ihnen bis 31. Jänner 2007 gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 eine pauschalierte Aufwandsentschädigung, gemäß § 19a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 leg. cit. eine Erschwerniszulage, gemäß § 19b in Verbindung mit § 15 Abs. 2 leg. cit. eine pauschalierte Gefahrenzulage (Nebengebühren für den militärischen Flugdienst - (ständiger Flugdienst)) und gemäß § 18 leg. cit. eine Mehrleistungsvergütung, gemäß § 19a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 leg. cit. eine Erschwerniszulage (Nebengebühren für das Bodenpersonal (Bodendienstzulage)) und gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 leg. cit. eine pauschalierte Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld) für Ihre anspruchsbegründenden Tätigkeiten auf Ihrem bisherigen Arbeitsplatz als 'LzMechUO & Wart I. Klasse & BordTe' bislang lediglich ausbezahlt (ohne jedoch diese bescheidförmig zu bemessen).
Gemäß Meldung des Kommandos des Fliegerregimentes 3 wurden Sie mit Wirksamkeit vom 04. Jänner 2007 von den Aufgaben Ihres bisherigen Arbeitsplatzes als 'LzMechUO & Wart I. Klasse & BordTe' vorläufig entbunden und mit Dienstauftrag als 'KdtNGrp&stvKdtNZg' bei der Stabskompanie des Fliegerregimentes 3 diensteingeteilt. Auf dieser Tätigkeit als Kommandant 'NGrp&stvKdtNZg' erbringen Sie jedenfalls keine Tätigkeiten im militärischen Flugdienst als Bordtechniker, im militärluftfahrttechnischen Dienst als Wart I. Klasse sowie Tätigkeiten im Nachtflugbetrieb der Fliegerkräfte, sodass mit Ablauf des 31. Jänner 2007 gemäß § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Bemessung mit Null erforderlich war.
Der Normmeldung des Militärkommandos Oberösterreich vom 11. Juni 2007 ... ist zu entnehmen, dass über Sie am 11. Juni 2007 eine Untersuchungshaft aufgrund des Verdachtes des Verstoßes gegen § 246 und § 319 des Strafgesetzbuches 1974 verhängt worden ist."
Nach weiterer Wiedergabe der zur Anwendung gelangten Gesetzesbestimmungen erwog die belangte Behörde, durch den Erstbescheid seien die dem Beschwerdeführer bislang lediglich ausbezahlten pauschalierten Nebengebühren im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG mit Null "neu bemessen" worden. Dem jüngsten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/12/0060, folgend könne im Fall einer bisher nicht bescheidförmigen Bemessung einer pauschalierten Nebengebühr nicht von einer Neubemessung gesprochen werden. Der Erstbescheid sei daher insofern abzuändern gewesen, als erstmals eine bescheidförmige Bemessung der pauschalierten Nebengebühren vorgenommen werde und nicht - wie fälschlich im erstinstanzlichen Bescheid angeführt - eine Neubemessung.
Diese nunmehr bescheidförmige Erstbemessung ergebe allerdings - wie schon richtig von der Dienstbehörde erster Instanz ausgeführt - eine Bemessung mit Null. Dies deshalb, weil sich der für die Auszahlung zu Grunde liegenden Sachverhalt ab 1. Februar 2007 wesentlich geändert habe. In seiner Tätigkeit als Kommandant "NGrp&stvKdtNZg" erbringe der Beschwerdeführer jedenfalls keine Tätigkeit im militärischen Flugdienst als Bordtechniker, im militärluftfahrttechnischen Dienst als Wart I. Klasse sowie Tätigkeiten im Nachtflugbetrieb der Fliegerkräfte, sodass mit Ablauf des 31. Jänner 2007 gemäß § 15 Abs. 6 GehG die Bemessung mit Null erforderlich gewesen sei.
Nach weiterer Wiedergabe offensichtlich aus einem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 9. November 1972 sowie von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 15 Abs. 6 GehG schloss die belangte Behörde, es sei sohin - auch entsprechend der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - mit Ablauf des 31. Jänner 2007 gemäß § 15 Abs. 6 GehG die Bemessung mit 0 (Null) erforderlich gewesen. Der Berufungseinwand mangelnder Erhebungen, unrichtiger Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung unvollständiger Sachverhaltsermittlung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung müsse zurückgewiesen werden. Sowohl der erstinstanzliche Entscheidung als auch dem angefochtenen Bescheid lägen ein in sich geschlossener Sachverhalt und die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde. Der Entscheidung sei, wie oben angeführt, die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zugrundegelegt worden. Eine nähere Erörterung des sonstigen Berufungsvorbringens und die Durchführung des Parteiengehörs hätten unterbleiben können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Bemessung von Nebengebühren nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes (insbesondere dessen § 15) durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes (insbesondere § 15 Abs. 6 GehG)" verletzt.
Zum einen - so das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen - sei die Formulierung des ersten Absatzes des Spruches des angefochtenen Bescheides sinnstörend, da die belangte Behörde normativ ausspreche, dass die vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung im Spruch abgeändert werde. Wesentlich gravierender sei aus seiner Sicht jedoch, dass dieser Spruch absolute Unklarheit darüber bestehen lasse, ob mit diesem Bescheid nur die Pauschalierung der Nebengebühren abgelehnt werde oder ob der Bescheid auch die Aussage inkludiere, dass überhaupt keine nebengebührenbegründende Leistung bzw. Tatbestände vorlägen. Diese Undeutlichkeit sei für ihn von größter Relevanz und stelle einen erheblichen Mangel der Entscheidung dar.
Betreffend die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen wird zur Vermeidung von Weitläufigkeiten gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0154 (betreffend pauschalierte Erschwerniszulage), vom 14. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0080 (betreffend pauschalierte Gefahrenzulage und pauschalierte Aufwandsentschädigung), und vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/12/0060 (u.a. betreffend pauschalierte Mehrleistungszulage), verwiesen.
Die von der Beschwerde aufgezeigte Sinnwidrigkeit des ersten Satzes des Spruches des angefochtenen Bescheides stellt sich als unbedeutender Schreibfehler dar, weil aus dem weiteren Spruch in Zusammenhalt mit der Begründung eindeutig erkennbar ist, dass nur der Erstbescheid in dessen normativem Abspruch einer Abänderung unterzogen werden sollte, nicht jedoch die Berufung des Beschwerdeführers. Da es sich um einen nach § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähigen Mangel handelt, ist der Spruch dennoch nach seinem eindeutig erkennbaren wahren Gehalt auszulegen (vgl. zur Auslegung von Bescheiden mit berichtigungsfähigen Mängeln die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), S. 1144f). Durch die aufgezeigte Sinnwidrigkeit wird der Beschwerdeführer nicht in dem von ihm bezeichneten Recht verletzt.
Die weiteren Bedenken des Beschwerdeführers sind schon dadurch ausgeräumt, dass der angefochtene Bescheid - in seinem normativen Abspruch im zweiten Absatz des Spruches - ausschließlich über die Nullbemessung bisher pauschaliert ausbezahlter Nebengebühren abspricht und daher lediglich über die Höhe pauschalierter Nebengebühren, nicht jedoch über eine Einzelbemessung für tatsächlich erbrachte Leistungen oder tatsächlich getätigten Aufwand abspricht. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf § 15 Abs. 6 GehG Bezug nimmt, ändert dies nichts am normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides, zumal die belangte Behörde selbst davon ausgeht, dass im Beschwerdefall in Anbetracht der bisher nicht bescheidförmigen Bemessung pauschalierter Nebengebühren nicht von einer Neubemessung (im Sinn des § 15 Abs. 6 GehG) gesprochen werden könne.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis Februar 2007 nur im Genuss pauschaliert ausbezahlter Nebengebühren stand. Im Übrigen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf Pauschalierung einer Nebengebühr nach § 15 Abs. 2 GehG. § 15 Abs. 2 erster Satz GehG enthält keine Anordnung, dass mit der dort vorgesehenen Art der Pauschalierung alle Leistungen der von der Pauschale jeweils erfassten nebengebührenanspruchsbegründenden Tätigkeiten als abgegolten anzusehen sind. Dies würde auch dem Grundgedanken widersprechen, wonach zwischen den (erbrachten) dienstlichen Leistungen und dem Anspruch auf Nebengebühren nach dem Gesetz ein Zusammenhang besteht, mag dieser Zusammenhang auch bei der Pauschalierung der Nebengebühren erheblich gelockert sein. Es muss daher dem Beamten auch dann, wenn er im Bezug einer pauschalierten Nebengebührenvergütung steht, unbenommen bleiben, hinsichtlich jener Tatbestände, die von der Pauschalierung noch nicht berücksichtigt wurden, einen Antrag auf entsprechende Nebengebührenvergütung zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob im Fall der Berechtigung des Anspruches des Beamten die Nebengebühren einzeln oder eine erhöhte pauschalierte Nebengebührenabgeltung vorgenommen wird, ist der Dienstbehörde vorbehalten (vgl. die zitierten Erkenntnisse vom 14. Dezember 2006 und 24. Mai 2007 sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0004, mwN).
Im Hinblick auf den normativen Abspruch über pauschaliert ausbezahlte Nebengebühren, mangels eines Anspruches auf Pauschalierung von Nebengebühren und unter Bedachtnahme auf das Recht des Beschwerdeführers auf Einzelvergütung verletzte der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer daher nicht in dem von ihm bezeichneten Recht auf Bemessung von Nebengebühren.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. Juni 2008
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120166.X00Im RIS seit
25.07.2008Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011