RS Vwgh 1989/1/18 88/03/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0155 E 4. April 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Bf, der die Verletzung des Parteiengehörs rügt, darf sich nicht darauf beschränken, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (Hinweis E 27.4.1966, 15/66, E 2.12.1976, 1350/75).

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030184.X04

Im RIS seit

05.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten