RS Vwgh 1989/1/19 88/09/0019

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2 Z3;
BDG 1979 §86 Abs1 impl;
BDG 1979 §87 Abs1 impl;
LBG Slbg 1980 §18 idF 1985/073;
LBG Slbg 1980 §19;

Rechtssatz

Eine Einarbeitung in ein neues Aufgabengebiet liegt im Rahmen des zu erwartenden Arbeitserfolges. Von einer, in diesem Zusammenhang erheblich über dem zu erwartenden Arbeitserfolg liegenden besonderen Leistung kann allenfalls dann gesprochen werden, wenn einer solchen Einarbeitung eine inhaltliche Bedeutung iSd § 40 Abs 2 Z 3 BDG 1979 (qualifizierte Verwendungsänderung, die u.a. dann vorliegt, wenn die neue Verwendung des Beamten einer lang andauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf) zukäme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090019.X02

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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