RS Vwgh 1989/1/19 87/08/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1989
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs1 Satz2;
B-VG Art7;
StGG Art2;

Rechtssatz

Wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung darf derjenige Arbeitnehmer, der seinen Entgeltanspruch wegen der Unwirksamkeit der Entlassung nicht aus einem beendeten Beschäftigungsverhältnis sondern aus einem weiter laufenden Arbeitsverhältnis erhält, sozialversicherungsrechtlich nicht schlechter gestellt werden, als der Arbeitnehmer, der für denselben Zeitraum einen Entgeltanspruch aus einer zwar unberechtigten, aber wirksamen Entlassung hat. Die Versicherungspflicht endet aber in einem solchen Fall gem § 11 Abs 1 zweiter Satz ASVG erst zum nächsten zulässigen Kündigungstermin nach Ablauf der (ortsüblichen) Kündigungsfrist (der betreffenden Arbeitnehmer-Kategorie).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080274.X06

Im RIS seit

06.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten