RS Vwgh 1989/1/19 88/09/0148

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §93 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Strafbemessung ist nach § 93 Abs 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standespflichten oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird (Hinweis E 19.6.1975, 0115/75, VwSlg 8853 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090148.X06

Im RIS seit

27.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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