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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Die bloße TATSACHE, dass der Bf zwischen dem auf vorläufige Suspendierung lautenden Bescheid und dem Bescheid der Disziplinarkommission FAKTISCH nicht Dienst verrichtet hat, könnte auch ein seiner Beschwerde stattgebendes E des VwGHs nicht beheben. Daraus ALLEIN ergeben sich für subjektiv-öffentliche RECHTE des Bf derzeit keine "nachteiligen Folgen". Zusätzliche Tatsachen, aus denen sich im KONKRETEN Falle solche Folgen ergeben könnten, sind aber im Beschwerdefall weder aktenkundig, noch hat sie der Bf vorgebracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988090146.X02Im RIS seit
11.12.2006