RS Vwgh 1989/1/19 88/09/0146

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;

Rechtssatz

Die bloße TATSACHE, dass der Bf zwischen dem auf vorläufige Suspendierung lautenden Bescheid und dem Bescheid der Disziplinarkommission FAKTISCH nicht Dienst verrichtet hat, könnte auch ein seiner Beschwerde stattgebendes E des VwGHs nicht beheben. Daraus ALLEIN ergeben sich für subjektiv-öffentliche RECHTE des Bf derzeit keine "nachteiligen Folgen". Zusätzliche Tatsachen, aus denen sich im KONKRETEN Falle solche Folgen ergeben könnten, sind aber im Beschwerdefall weder aktenkundig, noch hat sie der Bf vorgebracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090146.X02

Im RIS seit

11.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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