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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ADV §12 Abs5;Rechtssatz
Eine außerordentliche Bewerde an die Beschwerdekommission ist nicht bescheidmäßig zu erledigen; sie löst keine Verpflichtung des BM f Landesverteidigung aus, einen Bescheid zu erlassen. Sie stellt vielmehr einen Sonderfall der Geltendmachung des Aufsichtsrechtes dar (Hinweis E 4.2.1975, 37/75 und B 22.1.1987, 86/12/0265 und auf die gegenteilige Jud. des VfGH, Slg 8263/1978).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Aufsichtsbehördliche Verfügungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987110263.X01Im RIS seit
17.01.2003