RS Vwgh 1989/1/19 87/11/0263

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

ADV §12 Abs5;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1978 §6 Abs4;

Rechtssatz

Eine außerordentliche Bewerde an die Beschwerdekommission ist nicht bescheidmäßig zu erledigen; sie löst keine Verpflichtung des BM f Landesverteidigung aus, einen Bescheid zu erlassen. Sie stellt vielmehr einen Sonderfall der Geltendmachung des Aufsichtsrechtes dar (Hinweis E 4.2.1975, 37/75 und B 22.1.1987, 86/12/0265 und auf die gegenteilige Jud. des VfGH, Slg 8263/1978).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Aufsichtsbehördliche Verfügungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987110263.X01

Im RIS seit

17.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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