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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/04/0231 E 30. September 1983 VwSlg 11169 A/1983 RS 1Stammrechtssatz
Hat die Behörde einem Nachbarn die Anberaumung einer Augenscheinsverhandlung bzgl eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage nicht auf die im § 356 Abs 1 GewO 1973 vorgesehene Weise zur Kenntnis gebracht, so rechtfertigt ein derartiger Umstand an sich noch nicht die Aufhebung des Bescheides über die Genehmigung einer Betriebsanlage, der gegenüber den am Verfahren beteiligt gewesenen Parteien in (formelle) Rechtskraft trotz der Berufung dieses "übergangenen" Nachbarn erwuchs, da zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 356 Abs 3 GewO 1973 den nicht im durchgeführten Verfahren auf die gesetzlich vorgesehene Weise eingeschrittenen Nachbarn keine Parteistellung in diesem zukommt.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar übergangener Gewerberecht Pächter VermieterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987040085.X03Im RIS seit
06.02.2006