RS Vwgh 1989/1/19 87/04/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs1;
GewO 1973 §359 Abs4;
GewO 1973 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0167 E 5. Mai 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Berufung gegen einen noch nicht formell rechtskräftigen Genehmigungsbescheid ist nicht zulässig, wenn feststeht, dass es sich entweder um eine Person handelt, auf die die Merkmale der Stellung als Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 GewO 1973 nicht zutreffen, oder für die - nach Beachtung der in § 356 Abs 1 erster und zweiter Satz GewO 1973 enthaltenen Regelungen durch die Behörde - Präklusion im Sinne des § 356 Abs 3 GewO 1973 eingetreten ist.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Gewerberecht Nachbar übergangener Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040085.X01

Im RIS seit

06.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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