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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Die Klärung der Frage, ob jeder Koch chinesischer Herkunft im Stande ist, jede provinzspezifische chinesische Spezialität zuzubereiten und er daher auch geeignet ist, ist dann erforderlich, wenn derartige vom Arbeitgeber verlangte spezielle Kenntnisse in seinem Unternehmen eine objektive Begründung finden, Ersatzkräfte mit derartigen Spezialkenntnissen nicht vorhanden sind und der beantragte Ausländer über solche Kenntnisse verfügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987090279.X02Im RIS seit
11.07.2001