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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ADV §12 Abs6;Rechtssatz
Aus § 12 ADV lässt sich nicht eindeutig entnehmen, von welcher Stelle die Verständigung nach Abs 6 erfolgen soll. Berichtet die Erledigung über Maßnahmen nach § 12 Abs 5 Z 3 ADV, die nur vom BM für Landesverteidigung gesetzt werden können, so hat die Erledigung - zumindest bei begründeten Beschwerden - durch diesen zu erfolgen. Es handelt sich aber bei dieser Erledigung um keinen Bescheid.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Aufsichtsbehördliche Verfügungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987110263.X03Im RIS seit
17.01.2003