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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §86 Abs1 impl;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Leistung eines Beamten (hier: Kanzleidirektor), unter Berücksichtigung der Art seiner Tätigkeit kommt nicht der Zahl der zu betreuenden Sachgebiete, sondern dem Anfall bzw. der Zahl der zu bearbeitenden Erledigungen, die sich statistisch erfasst im Ausstoß zeigt, die entscheidendere Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988090019.X01Im RIS seit
06.12.2006