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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Bringt der Antragsteller (Arbeitgeber) im Verwaltungsverfahren mehrfach zum Ausdruck, das für die nachgefragte Tätigkeit erforderliche (objektiv begründete und von der Behörde auch anerkannte) Vertrauensverhältnis (hier: Hausarbeiter bei einem Rechtsanwalt, der gleichzeitig eine Hausverwaltung führt) könne nur durch ein persönliches Kennen begründet werden und er sei nicht in der Lage, Personen zu beschäftigen, dessen persönliche Umgebung und Umfeld er nicht kontrollieren könne (was bei den angebotenen Ersatzkräften nicht der Fall sei), ist es nicht rechtswidrig, darin eine von vornherein und unbegründet erfolgende Ablehnung der Ersatzkraftstellung zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988090138.X01Im RIS seit
12.12.2006