RS Vwgh 1989/1/19 88/09/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §37;
LDG 1984 §62;
LDG 1984 §65;

Rechtssatz

Der Beamte, der einen Antrag auf Leistungsfeststellung einbringt ist - ungeachtet der bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht - verfahrensrechtlich verpflichtet, alle seine positiven Leistungen hervorzuheben, die ihm geeignet erscheinen, die angestrebte hervorragende Leistungsfeststellung zu rechtfertigen (Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 86 BDG 1979: E 26.6.1985, 85/09/0056, VwSlg 11811 A/1985).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090049.X01

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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