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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen zur Frage der Klaglosstellung des Bf, wenn nach dem bekämpften Bescheid, mit dem die vorläufige Suspendierung vom Dienst gem § 112 Abs 1 BDG verfügt wurde, die Disziplinarkommission ausspricht, dass gegen den Bf wegen der Anschuldigung, die Anlaß der vorläufigen Suspendierung gewesen war, ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet und eine Suspendierung des Bf nicht verfügt werde, und der Bf daraufhin wieder seinen Dienst antritt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988090146.X01Im RIS seit
11.12.2006