Index
L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des M L in E, vertreten durch Föger & Pall, Rechtsanwälte in 6300 Wörgl, Josef-Speckbacher-Straße 8, gegen den Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 24. Oktober 2007, Zl. LGv-2331/20-07, betreffend Feststellung der Art der Nutzung von Grundstücken, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom 26. Jänner 2007 diverse Grundstücke samt Gebäuden. Der den Kaufvertrag errichtende Notar erstattete im Namen des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Grundverkehrsbehörde eine Anzeige gemäß § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG).
Mit Bescheid vom 21. Februar 2007 stellte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck fest, dass es sich bei den vom Kauf durch den Beschwerdeführer erfassten Grundstücken um keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 1 TGVG handle.
Gegen diesen Bescheid erhob der Landesgrundverkehrsreferent Berufung mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu dieser Berufung erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme mit dem Antrag, der Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten keine Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen, weil es sich um keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke handle.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:
Gemäß § 23 Abs. 1 TGVG ist jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung bedarf, vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen.
Nach § 24 Abs. 2 TGVG sind Anzeigen über genehmigungspflichtige Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Bezirks-Grundverkehrskommission vorzulegen. Im Zweifelsfall hat der Vorsitzende der Bezirks-Grundverkehrskommission in deren Namen darüber zu entscheiden, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist.
Bescheide nach § 24 Abs. 1 bis 4 sind auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann (Abs. 5 leg. cit.).
Der Beschwerdeführer hat gegen den erstinstanzlichen Bescheid, in dem die Behörde festgestellt hat, dass es sich bei den von ihm erworbenen Grundstücken um keine land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke handle, keine Berufung erhoben.
In seiner Stellungnahme zur Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten hat der Beschwerdeführer sein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass es sich bei den von ihm gekauften Grundstücke um keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke handle, zum Ausdruck gebracht.
Die belangte Behörde hat - im Sinne dieser Stellungnahme des Beschwerdeführers - die Berufung als unbegründet abgewiesen, somit den erstinstanzlichen Bescheid nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind unter anderem Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Eine beschwerdeführende Partei ist nur dann und hinsichtlich jener Gegenstände beschwerdelegitimiert, hinsichtlich derer die belangte Behörde den bei ihr von einer anderen Partei bekämpften Bescheid zu Lasten der beschwerdeführenden Partei abgeändert hat (vgl. das Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2003/08/0032, sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 417 angeführte Rechtsprechung).
Da der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Berufung erhoben hat und der angefochtene Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid nicht zu Lasten des Beschwerdeführers abgeändert hat, erweist sich die nunmehr gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. Juni 2008
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007020368.X00Im RIS seit
13.10.2008Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013