RS Vwgh 1989/1/19 88/09/0148

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §93;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/09/0093 E 28. März 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Strafbemessung nach § 93 BDG 1979 ist die Schwere der Tat aus disziplinarrechtlicher Sicht, nicht aus strafrechtlicher Sicht zu beurteilen, woraus folgt, dass auch ein strafrechtlich unter Umständen nicht sehr bedeutender Schadensbetrag demnach disziplinär von erheblicher Bedeutung sein kann (Hinweis E 28.5.1980, 2289/79 und E 14.1.1977, 0833/76, VwSlg 9217 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090148.X03

Im RIS seit

27.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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