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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Die Annahme, daß jeder Koch chinesischer Herkunft imstande ist, jede provinzspezifische chinesische Spezialität zuzubereiten und er daher auch geeignet ist, jede Nachfrage nach einem Koch mit derartigen Spezialkenntnissen zu befriedigen, stützt sich nicht auf Tatsachen, die ganz allgemein und daher auch für den zur Rechtskontrolle berufenen VwGH offenkundig sind und hinsichtlich derer daher ein Ermittlungsverfahren und konkrete Feststellungen entbehrlich sind.
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhaltsermittlung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987090279.X01Im RIS seit
11.07.2001