RS Vwgh 1989/1/19 87/09/0309

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §82;
BDG 1979 §86;
BDG 1979 §87 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Unter Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung (Hinweis E 26.6.1985, 85/09/0056, VwSlg 11811 A/1985), nach der der Antragsteller verfahrensrechtlich verpflichtet ist, alle seine positiven Leistungen hervorzuheben, die ihm geeignet erscheinen, die angestrebte Leistungsfeststellung iSd § 87 Abs 1 Z 1 BDG zu rechtfertigen, wird dargelegt, dass dies nicht so verstanden werden darf, dass schon allein wegen des Fehlens einer Begründung im ursprünglichen Antrag des Beamten, über sein Begehren nicht positiv entschieden werden darf. Vielmehr trifft auch im Leistungsfeststellungsverfahren, wenn positive, besondere Leistungen geltend gemacht worden sind, die Behörde die Verpflichtung zu einer abschließenden und umfassenden Beurteilung hinsichtlich der Gesamttätigkeit des beurteilten Beamten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987090309.X01

Im RIS seit

18.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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