RS Vwgh 1989/1/19 88/09/0148

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §102 Abs1;
BDG 1979 §126 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/09/0005 E 28. März 1984 VwSlg 11385 A/1984 RS 5

Stammrechtssatz

Die Angabe des Stimmenverhältnisses im Spruche des Disziplinarerkenntnisses ist nur im Falle eines auf Entlassung lautenden Strafausspruches, der NUR einstimmig erfolgen kann, zulässig, aber rechtens nicht notwendig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090148.X07

Im RIS seit

27.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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