RS Vwgh 1989/1/20 88/18/0350

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Veröffentlicht am 20.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Die bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat, bei einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 3 lit d StVO, gebrauchte Formulierung, "der Besch habe die ihm angelastete Übertretung dadurch begangen, dass er ein Transparent gemeinsam mit anderen genannten Personen über der Fahrbahn ... anbrachte", erweckt für sich allein den Eindruck, als sei dieses Transparent über der Fahrbahn befestigt worden. Allerdings lässt die Tatumschreibung in ihrer Gesamtheit zweifelsfrei erkennen, dass den Besch eine verwaltungsstrafrechtliche Mitverantwortung dafür trifft, dass sich dieses Transparent ohne diesbezügliche Bewilligung der Straßenpolizeibehörde zur Tatzeit oberhalb der Fahrbahn befunden hat. Ob es dort "angebracht" war oder von Menschen gehalten worden ist, spielt angesichts der Tatbestandselemente des § 82 Abs 1 StVO keine wesentliche Rolle.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180350.X01

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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