RS Vwgh 1989/1/20 88/17/0154

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Veröffentlicht am 20.01.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/17/0172 B 20. Jänner 1989 88/17/0198 B 20. Jänner 1989 88/17/0173 B 20. Jänner 1989

Rechtssatz

Zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 36 Abs 2 oder auch zu einer echten Klaglosstellung nach § 33 Abs 1 VwGG kann es im Falle einer Säumnisbeschwerde dann nicht kommen, wenn auf andere Weise als durch Nachholung des versäumten Bescheides das rechtliche Interesse des Bfr an einer Entscheidung durch den VwGH weggefallen ist.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988170154.X01

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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