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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
AtemalkoholmeßgeräteV 1961 §1;Rechtssatz
Im Falle einer Verweigerung der Atemluftprobe kommt dem Umstand, dass das Atemalkohol-Prüfröhrchen, mit welchem die Untersuchung der Atemluft vorgenommen werden sollte nicht der V des BMHW vom 1.1.1961, BGBl 1961/3 über die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol entsprochen hat, keine Bedeutung zu.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkotestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180376.X02Im RIS seit
29.08.2006