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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/17/0172 B 20. Jänner 1989 88/17/0198 B 20. Jänner 1989 88/17/0173 B 20. Jänner 1989Rechtssatz
Durch die vom Bf abgegebene Erklärung, er fühle sich durch eine bestimmte behördliche Erledigung klaglos gestellt, gibt er zu erkennen, er habe kein rechtliches Interesse mehr daran, dass der VwGH über seine Säumnisbeschwerde entscheidet. Dies hat zwar zur Folge, dass der VwGH das Beschwerdeverfahren einzustellen hat, nicht aber, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Aufwandersatz an den Bf oder die belangte Behörde vorliegen würden. Vielmehr ist § 58 VwGG anzuwenden.
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988170154.X02Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012