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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §9 Abs1;Rechtssatz
Die Tatumschreibung, mit der ein Kraftfahrzeuglenker einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 StVO für schuldig befunden wurde, weil er "am 26.9.1987 in der Zeit von 22 Uhr 31 bis 22 Uhr 34 in Wien 21, Nordbrücke (B 227) in Richtung Brünner Straße, stadtauswärts, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in Wien 21, Brünner Straße (Höhe Fa F) eine auf der Fahrbahn deutlich sichtbar angebrachte Sperrlinie überfahren habe", ist zwar insoferne ungenau, als nicht angenommen werden kann, dass der KFZ Lenker für das Überfahren der im erwähnten Tatortbereich "Wien 21, Brünner Straße (Höhe Fa F)" angebrachten Sperrlinie drei Minuten gebraucht hat, doch steht die Identität der dem KFZ Lenker zur Last gelegten Tat im Hinblick auf die Tatortumschreibung derart unverwechselbar fest, dass keine Gefahr der Doppelbestrafung besteht (Hinweis auf E VS 13.6.1984, 82/03/0265, VwSlg 11466 A/1984). Der Schuldspruch lässt auch keine Zweifel hinsichtlich des Tatortes entstehen, da sich aus der im Schuldspruch ausdrücklich angegebenen Fahrtrichtung iVm der näheren Umschreibung eines bestimmten Bereiches der Brünner Straße ("Höhe Fa F") eindeutig ergibt, wo sich die überfahrene Sperrlinie befunden hat.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei BeschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180358.X01Im RIS seit
29.08.2006