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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §11 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 392;Rechtssatz
Die USt muß, wenn sie nicht gesondert ausgewiesen wird, aus dem Rechnungsbetrag, dem zivilrechtlich vereinbarten Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung, herausgerechnet werden. Voraussetzung dafür ist aber, daß dem Vertragspartner die USt entweder offen neben dem Nettopreis oder in einem Bruttopreis (einschließlich der USt) in Rechnung gestellt worden ist. Im zweiten Fall kann, wenn nichts anderes vereinbart wird, im Zweifel davon ausgegangen werden, daß es sich bei dem vereinbarten Preis um einen Bruttobetrag handelt, der die USt bereits in sich schließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986150125.X05Im RIS seit
23.01.1989Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009