RS Vwgh 1989/1/23 86/15/0125

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Veröffentlicht am 23.01.1989
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs11;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 392;

Rechtssatz

Die USt muß, wenn sie nicht gesondert ausgewiesen wird, aus dem Rechnungsbetrag, dem zivilrechtlich vereinbarten Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung, herausgerechnet werden. Voraussetzung dafür ist aber, daß dem Vertragspartner die USt entweder offen neben dem Nettopreis oder in einem Bruttopreis (einschließlich der USt) in Rechnung gestellt worden ist. Im zweiten Fall kann, wenn nichts anderes vereinbart wird, im Zweifel davon ausgegangen werden, daß es sich bei dem vereinbarten Preis um einen Bruttobetrag handelt, der die USt bereits in sich schließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986150125.X05

Im RIS seit

23.01.1989

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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