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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1358;Rechtssatz
Der Forderungsübergang kraft Gesetzes setzt schon begriffsmäßig voraus, dass eindeutig feststeht, welche Forderung durch die Zahlung eingelöst werden soll. Anderenfalls wird die gesetzmäßige Automatik des Forderungsüberganges durch die Zahlung nicht ausgelöst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987150141.X04Im RIS seit
23.01.1989Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009