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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1422;Rechtssatz
Die Einlösungserklärung iSd § 1422 ABGB bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner Willenserklärung (Zustimmung) des Gläubigers; sie ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Da sohin die Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB keine vertragliche Willenseinigung zwischen dem Zahler und dem Gläubiger erfordert, kann nur eine Forderungseinlösung keiner Gebührenpflicht nach § 33 TP 21 GebG unterliegen, bei der der Forderungsübergang nicht zufolge vertraglicher Einigung, sondern ausschließlich kraft G eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987150141.X02Im RIS seit
23.01.1989Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009