RS Vwgh 1989/1/23 87/15/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1989
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1422;
GebG 1957 §33 TP21;

Rechtssatz

Die Einlösungserklärung iSd § 1422 ABGB bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner Willenserklärung (Zustimmung) des Gläubigers; sie ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Da sohin die Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB keine vertragliche Willenseinigung zwischen dem Zahler und dem Gläubiger erfordert, kann nur eine Forderungseinlösung keiner Gebührenpflicht nach § 33 TP 21 GebG unterliegen, bei der der Forderungsübergang nicht zufolge vertraglicher Einigung, sondern ausschließlich kraft G eintritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987150141.X02

Im RIS seit

23.01.1989

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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