RS Vwgh 1989/1/23 87/15/0136

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Veröffentlicht am 23.01.1989
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Index

Abgabenverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §12
BAO §20
BAO §224 Abs1
B-VG Art130 Abs2

Rechtssatz

Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei",

dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Im Rahmen der Zweckmäßigkeit ist daher auch jeweils die Einbringlichkeit der Abgabenschulden zu prüfen.

Schlagworte

Uneinbringlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987150136.X04

Im RIS seit

29.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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