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VwGGNorm
VwGG §30 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VH 84/10/0003 B 12. März 1984 RS 1Stammrechtssatz
Das Gesetz kennt keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei einem Verfahrenshilfeantrag. Liegt keine Beschwerde vor, so ist der Antrag um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:AW1989170001.A00Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022