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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §356 Abs3;Rechtssatz
Die Erlangung der Parteistellung durch Nachbarn iSd § 356 Abs 3 GewO setzt das Vorliegen entsprechend qualifizierter Einwendungen voraus. Nur unter dieser Voraussetzung kommt eine Konkretisierung von Einwendungen durch späteres Vorbringen in Frage (Hinweis E 18.10.1988, 88/04/0074).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040152.X02Im RIS seit
11.07.2001