RS Vwgh 1989/1/24 86/04/0031

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs2 bis §87 Abs6;
GewO 1973 §91 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0048 E 24. Jänner 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Bei Anwendung des § 91 Abs 1 GewO hat die Behörde nur zu prüfen, ob sich einer der im § 87 GewO angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers bezieht. Sie hat jedoch nicht zu prüfen, ob - bezogen auf die Person des Geschäftsführers - auch Tatbestände des § 87 Abs 2 bis Abs 6 legcit gegeben sind (Hinweis E 15.12.1987, 87/04/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986040031.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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