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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §87 Abs2 bis §87 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/04/0048 E 24. Jänner 1989 RS 4Stammrechtssatz
Bei Anwendung des § 91 Abs 1 GewO hat die Behörde nur zu prüfen, ob sich einer der im § 87 GewO angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers bezieht. Sie hat jedoch nicht zu prüfen, ob - bezogen auf die Person des Geschäftsführers - auch Tatbestände des § 87 Abs 2 bis Abs 6 legcit gegeben sind (Hinweis E 15.12.1987, 87/04/0143).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986040031.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011