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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/03/0237Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden 1. der ONE GmbH in Wien, vertreten durch Juconomy Rechtsanwälte, 1010 Wien, Parkring 10 (protokolliert zu Zl 2007/03/0229), und 2. Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16 (protokolliert zu Zl 2007/03/0237), gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 29. Oktober 2007, Zl Z 18/06-87, betreffend Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes für eine Äußerung zur Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß "§§ 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 iVm §§ 117 Z 7, 121 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr. 70/2003 idgF (im Folgenden 'TKG 2003'), iVm den Bescheiden der Telekom-Control-Kommission vom 15.10.2007 zu M 15c/03, M 13c/06 und M 15e/03, M 13e/06" für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der zweitbeschwerdeführenden Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der erstbeschwerdeführenden Partei eine Zusammenschaltungsanordnung getroffen. Mit dieser Anordnung wurden im Wesentlichen Zusammenschaltungsentgelte für die wechselseitige Terminierung zwischen den Mobilnetzen der beschwerdeführenden Parteien festgelegt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides verweist die belangte Behörde im Hinblick auf die Höhe der festgelegten Entgelte auf ihre Bescheide vom 15. Oktober 2007, Zlen M 15e/03, M 13e/06, betreffend die zweitbeschwerdeführende Partei, und M 15c/03, M 13c/06, betreffend die erstbeschwerdeführende Partei.
Gegen diesen Bescheid richten sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die zweitbeschwerdeführende Partei erstattete eine Äußerung zur Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2007/03/0210, den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2007, Zl M 15c/03-100, M 13c/06-99, und ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2007/03/0214, den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2007, Zl M 15e/03-123, M 13e/06- 119, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Wie sich bereits aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, beruht dieser nicht nur auf den dort zitierten Bestimmungen des TKG 2003, sondern ausdrücklich auch auf den von der belangten Behörde erlassenen Bescheiden vom 15. Oktober 2007, die mit den oben zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben wurden.
Der angefochtene Bescheid wurde damit auf Basis der Bescheide der belangten Behörde vom 15. Oktober 2007 erlassen und steht mit diesen in einem unlösbaren Zusammenhang. Die Aufhebung der Bescheide vom 15. Oktober 2007 bewirkt, dass die im hier angefochtenen Bescheid ausdrücklich herangezogene Grundlage für die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte weggefallen ist, sodass dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde und er daher ebenfalls aufzuheben war (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2006/03/0028).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 333/2003.
Der Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes für eine Äußerung zur Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei war abzuweisen, da der Ersatzanspruch der zweitbeschwerdeführenden Partei als obsiegender Partei nach § 48 Abs 1 Z 2 VwGG auf den mit der Einbringung der Beschwerde verbundenen Schriftsatzaufwand beschränkt ist.
Wien, am 25. Juni 2008
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030229.X00Im RIS seit
29.07.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008