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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §355;Rechtssatz
Nach § 355 GewO ist die Gemeinde zum Schutz der öffentlichen Interessen iSd § 74 Abs 2 Z 2 - 5 GewO im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören. Aus dieser Bestimmung kann nicht abgeleitet werden, dass der Gemeinde Parteistellung zusteht. Parteistellung hat die Gemeinde nur unter den in § 356 Abs 3 GewO umschriebenen Voraussetzungen dann, wenn sie auch als Nachbar iSd § 75 Abs 2 GewO berührt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040152.X03Im RIS seit
11.07.2001