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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z4;Rechtssatz
Zu der in einer Beschwerde enthaltenen Klausel "Kosten gemäß BGBl Nr. 243/1985" ist vom VwGH kein Parteiengehör einzuräumen, und zwar insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Frage, ob die Behandlung dieser Klausel im die Beschwerde erledigenden Erkenntnis der früheren Rechtsprechung entsprochen hat oder nicht. Eine Aufforderung zu einer erfolgversprechenden Antragstellung hätte - abgesehen davon, dass auch eine solche Aufforderung nicht zu ergehen hatte - keine Einräumung von Parteiengehör iSd nicht auf die Anleitung zu einer Antragstellung abgestellten § 45 Abs 1 Z 4 VwGG gebildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040347.X01Im RIS seit
16.10.2006