RS Vwgh 1989/1/24 88/04/0347

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §59 Abs1;
VwGG §59 Abs3;

Rechtssatz

Zu der in einer Beschwerde enthaltenen Klausel "Kosten gemäß BGBl Nr. 243/1985" ist vom VwGH kein Parteiengehör einzuräumen, und zwar insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Frage, ob die Behandlung dieser Klausel im die Beschwerde erledigenden Erkenntnis der früheren Rechtsprechung entsprochen hat oder nicht. Eine Aufforderung zu einer erfolgversprechenden Antragstellung hätte - abgesehen davon, dass auch eine solche Aufforderung nicht zu ergehen hatte - keine Einräumung von Parteiengehör iSd nicht auf die Anleitung zu einer Antragstellung abgestellten § 45 Abs 1 Z 4 VwGG gebildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040347.X01

Im RIS seit

16.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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