RS Vwgh 1989/1/24 88/04/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2161/78 E 11. April 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Gesellschaften bürgerlichen Rechtes können nicht als juristische Personen im Sinne des § 9 Abs 1 GewO 1973 angesehen werden und sind auch keine Personengesellschaften des Handelsrechtes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040101.X01

Im RIS seit

13.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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