RS Vwgh 1989/1/24 88/04/0131

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;

Rechtssatz

Der gewerberechtliche Geschäftsführer trägt die Verantwortung für die Erfüllung der Rechtspflichten, die als solche nicht ihn, sondern den Gewerbeinhaber treffen. Es wäre unzulässig, den gewerberechtlichen Geschäftsführer wegen persönlicher Begehung von Verstößen gegen die durch die GewO unter Strafsanktion gestellten Regelungen schuldig zu sprechen (Hinweis auf E 21.5.1981, 1275/79, VwSlg 10457 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040131.X01

Im RIS seit

24.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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