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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §370 Abs2;Rechtssatz
Der gewerberechtliche Geschäftsführer trägt die Verantwortung für die Erfüllung der Rechtspflichten, die als solche nicht ihn, sondern den Gewerbeinhaber treffen. Es wäre unzulässig, den gewerberechtlichen Geschäftsführer wegen persönlicher Begehung von Verstößen gegen die durch die GewO unter Strafsanktion gestellten Regelungen schuldig zu sprechen (Hinweis auf E 21.5.1981, 1275/79, VwSlg 10457 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040131.X01Im RIS seit
24.01.1989