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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des E Z in Wien, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 16. Juli 2007, Zl. P809070/20-PersA/2007, betreffend Übergenuss, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zur Vermeidung von Wiederholungen vorerst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0224, verwiesen; mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2005, mit dem die belangte Behörde den Beschwerdeführer zum Ersatz eines in der Zeit vom 1. April 2000 bis 28. Februar 2002 empfangenen Übergenusses in der Höhe von EUR 5.870,40 brutto (EUR 5.254,-- netto) in näher bestimmten Raten verpflichtete, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit folgender tragender Begründung auf:
"Auch die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass die Fortgewährung der pauschalierten Überstundenvergütung ab April 2000 auf der offensichtlich falschen Anwendung des § 30 Abs. 4 GehG - einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet - beruhte.
Im Beschwerdefall ist die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer ab April 2000 beim fortwährenden Empfang der pauschalierten Überstundenvergütung gutgläubig im Sinn des § 13a Abs. 1 GehG war. Der Beschwerdeführer hatte bereits in seiner Eingabe vom 17. Februar 2004 auf die seiner Ansicht nach mangelnde objektive Erkennbarkeit dieses Übergenusses hingewiesen. Um dies nachvollziehbar beurteilen zu können, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die ihrer Auffassung nach für die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses der pauschalierten Überstundenvergütung sprechenden Umstände nachvollziehbar darzulegen. Sie beschränkte sich im angefochtenen Bescheid darauf, die Kenntnis des Beschwerdeführers vom laufenden Bezug der pauschalierten Überstundenvergütung 'u.a.' aus einer Berufung gegen die kurzfristige Einstellung der Überstundenvergütung im Jahre 1995 abzuleiten. Damit entbehrt aber die wesentliche Feststellung einer Kenntnis des Beschwerdeführers vom Fortbezug der pauschalierten Überstundenvergütung ab der Überleitung in das Funktionszulagenschema und der damit verbundenen Neubemessung der Bezüge, d.h. ab April 2000, jeglicher nachvollziehbaren Begründung.
In ihrer Gegenschrift bringt die belangte Behörde ergänzend vor, dass dem Beschwerdeführer an Hand der ihm zur Verfügung stehenden Bezugszettel mit dem Schlüssel '2523/UEP' klar erkennbar gewesen sei, dass er allmonatlich auch ein Überstundenpauschale beziehe. Nun mag es zutreffen, dass anhand von dem Beschwerdeführer übergebenen Bezugszetteln und einer allenfalls darin ersichtlichen Aufschlüsselung der fortwährende Bezug der Überstundenvergütung ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Überstellung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst objektiv erkennbar war (zur objektiven Erkennbarkeit eines Übergenusses an Hand von 'Bezugszetteln' vgl. etwa die hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0098, sowie vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0168).
Allerdings ist eine in der Gegenschrift nachgetragene Überlegung nicht geeignet, eine fehlende Bescheidbegründung zu ersetzen (vgl. etwa die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S 607 wiedergegebene Rechtsprechung)."
Mit dem angefochtenen Ersatzbescheid vom 16. Juli 2007 sprach die belangte Behörde neuerlich wie folgt ab:
"Gemäß § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) haben Sie die in der Zeit vom 1. April 2000 bis 28. Februar 2002 zu Unrecht empfangene Leistung (Übergenuss) in der Höhe von EUR 5.870,40 brutto (EUR 5.254,-- netto) dem Bund zu ersetzen.
Die Hereinbringung wurde gem. § 13a Abs. 2 leg. cit. durch Abzug von Ihren Bezügen beginnend mit dem Monatsbezug März 2002 in 16 Monatsraten zu je EUR 319,-- und einer Restrate von EUR 150,-- veranlasst."
Begründend führte die belangte Behörde wiederum nach Darstellung des Verfahrensganges und Aufschlüsselung der ab April 2000 bis einschließlich Februar 2002 dem Beschwerdeführer angewiesenen pauschalierten Überstundenvergütungen aus, die Anweisung der Überstundenpauschale sei vom 1. April 2000 bis 31. März 2001 mit am Bezugszettel hinter dem Betrag ersichtlich ausgewiesenen Schlüssel "2523(UEP)" und vom 1. April 2001 bis 28. Februar 2002 mit dem Schlüssel "9767(PM)" erfolgt. Nach weiterer Wiedergabe des § 13a GehG und von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung führte die belangte Behörde sodann aus, beim Beschwerdeführer sei es bei der Übernahme in den Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung bei gleichzeitiger Option in den Allgemeinen Verwaltungsdienst mit Wirksamkeit vom 1. April 2000 zur Fortzahlung der seit 1983 mit einmaliger Unterbrechung zuerkannten Überstundenpauschale gekommen. Mit Erlass der belangten Behörde vom 10. November 2000, Zl. 809070/2-2.4/00, sei dem Beschwerdeführer auf Grund einer rückwirkenden Bewertung der Arbeitsplätze der in den Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung übernommenen Heeresbauverwaltung in einem Bewertungsverfahren durch das Bundeskanzleramt rückwirkend mit 1. April 2000 die besoldungsrechtliche Stellung der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 6, zuerkannt worden, womit gemäß § 30 Abs. 4 GehG alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten seien. Dem Beschwerdeführer seien jeden Monat die Bezugszettel mit den detaillierten Aufstellungen seiner Bezüge und Nebengebühren übermittelt worden. Diese Bezugszettel hätten alle relevanten Daten in durchaus verständlicher Art und Weise enthalten. Daher seien die ausbezahlten Geldleistungen objektiv nachvollziehbar gewesen.
An Hand der ihm im Zeitraum vom 1. April 2000 bis 28. Februar 2002 zur Verfügung stehenden monatlichen Bezugszettel, die in ihrer damaligen Aufschlüsselung die bereits oben angeführten Schlüssel "2523(UEP)" bzw. "9767(PM)" für das monatliche Überstundenpauschale enthalten hätten, hätte der Beschwerdeführer bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen haben müssen, denn nur ohne solchen, nach einem objektiven Maßstab zu beurteilenden Zweifel hätte ihn keine weitere Nachforschungspflicht getroffen.
Bei der Nachforschung der Bedeutung dieser am Bezugszettel aufscheinenden Abkürzungen wäre ihm die Möglichkeit zur Nachfrage bei der Dienstbehörde oder zur Einsicht in das damals jedem Beamten zugängliche Merkblatt des Bundesministeriums für Finanzen "Bezugszettel - Merkblatt für den Bezugsempfänger" freigestanden.
Die dazu gegebenenfalls erforderlichen Erläuterungen seien den einschlägigen Erlässen der belangten Behörde, veröffentlicht im Verlautbarungsblatt I, Nr. 135/1993 (bzw. dem bereits angeführten "Merkblatt für Bezugsempfänger") zu entnehmen. Darüber hinaus sei es in diesem Erlass im Abschnitt III jedem Bediensteten zur Pflicht gemacht worden, die in den Bezugszettel verwendeten Symbole und Abkürzungen zu kennen, sämtliche übersendete Bezugszettel aufmerksam durchzusehen und, sofern dem Bezugsempfänger bei Durchsicht des Bezugszettels Zweifel an den ihm ausbezahlten Beträgen entstünden, eine unverzügliche Klärung durch Nachfrage herbeizuführen.
Durch den Wechsel der Dienstbehörde, verbunden mit dem enormen Verwaltungsaufwand, den die Eingliederung von Teilen der Bundesgebäudeverwaltung II bedingt habe, habe die belangte Behörde den Irrtum der Weitergewährung der pauschalierten Überstundenvergütung erst im Jahre 2002 erkannt und infolgedessen unverzüglich die Einstellung der pauschalierten Überstundenvergütung und die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistungen veranlasst.
Dem Empfang im guten Glauben könne unter Beachtung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des dargelegten Umstandes, dass die Anweisung einer Überstundenpauschale unzweifelhaft aus dem dem Beschwerdeführer monatlich zur Verfügung gestellten Bezugszettel ersichtlich gewesen sei, nicht beigetreten werden, weil es sich bei § 30 Abs. 4 GehG um eine klare, der Auslegung nicht bedürfenden Norm handle und der Beschwerdeführer bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen hätte haben müssen.
Gegen den Ersatzbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird wiederum gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das bereits zitierte Erkenntnis vom 5. Juli 2006 verwiesen.
Soweit der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt steht, es könne nicht rechtens sein, dass die bezugsberechnende und auszahlende Stelle, die allein dem Arbeitgeber zuzurechnen sei, jahrelang irrtümliche Bezugberechnungen erstelle, der Dienstnehmer aber verpflichtet wäre, deren Richtigkeit jeweils in Zweifel zu ziehen und er quasi alleinverantwortlich im Fall von Irrtümern sein solle, vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Wie bereits im zitierten Erkenntnis vom 5. Juli 2006 angeführt, beurteilt sich der gute Glaube im Sinn des § 13a Abs. 1 GehG nicht an Hand des subjektiven Wissens des Beamten, sondern an Hand der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle). Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet besteht. Wie bereits im zitierten Erkenntnis vom 5. Juli 2006 angeführt, beruhte die Fortgewährung der pauschalierten Überstundenvergütung ab April 2000 auf der - offensichtlich - falschen Anwendung des § 30 Abs. 4 GehG, der zufolge durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten. Der normative Gehalt dieser Norm, dass - beschwerdefallbezogen - durch die für die Funktionsgruppe 5 bzw. 6 der Verwendungsgruppe A1 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beschwerdeführers in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten galten, erschließt sich zweifelsfrei und ohne Schwierigkeiten. Die Erschließung der weiteren normativen Bedeutung, dass infolge der Abgeltungsfiktion des § 30 Abs. 4 GehG zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen des Beamten keiner weiteren (doppelten) Abgeltung mehr zugänglich sein können, stellt ebenso keine schwierige Auslegung dar. Dass dem Beschwerdeführer die Bestimmung des § 30 Abs. 4 GehG betreffend die Unzulässigkeit einer Überstundenvergütung neben seinem Bezug nach dem Funktionszulagenschema unbekannt gewesen sei, berührt nur die Frage der aktuellen Kenntnis des Normenbestandes, nicht jedoch die nach der referierten Rechtsprechung wesentliche Frage der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen führt, er habe sich die neuen Bezüge nach seiner Überleitung in das Funktionszulagenschema doppelt berechnen lassen, nämlich einmal seitens des Dienstgebers und einmal seitens der Personalvertretung, deren Berechnungen voll überein gestimmt und auch dem entsprochen hätten, was ihm nachher tatsächlich ausbezahlt worden sei, weshalb er der Überzeugung sei, dass ihm selbst nach strengstem Maßstab eine sogar besonders ausgeprägte Sorgfalt und demgemäß auch Gutgläubigkeit im Sinn des § 13a GehG zu bestätigen sei, ist dem entgegen zu halten, dass auch weiter hinzutretende Fehleinschätzungen seitens des Dienstgebers oder seitens der Personalvertretung an der besagten objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle im Hinblick auf den eindeutigen normativen Gehalt des § 30 Abs. 4 GehG nichts ändern, zumal es sich bei diesen Behauptungen um Neuerungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren handelt.
Weiters moniert die Beschwerde, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe den im Verordnungsblatt I Nr. 135/1993 kundgemachten Erlass kennen müssen. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer hiezu kein Parteiengehör gewährt. Nach Maßgabe der rechtlichen Relevanz der weiteren Ausführungen sei der angefochtene Bescheid formell rechtswidrig. Das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid genannte "Bezugszettel - Merkblatt für den Bezugsempfänger" werde den Bediensteten nicht zur Verfügung gestellt. Unzutreffend sei die Annahme der belangten Behörde, dass eine durch Weisung (Erlass) auferlegte Verpflichtung bestanden hätte, entsprechend den Ausführungen im vorigen Beschwerdeabschnitt die Bedeutung der Abkürzungen auf den Bezugszettel zu erfragen. Die entscheidende Frage laute, ob überhaupt bzw. ob zusätzlich zu intensiven Erkundigungen, wie sie der Beschwerdeführer entsprechend dem Vorgebrachten durchgeführt habe, als Kriterium des hier anzulegenden objektiven Maßstabes zu Grunde zu legen sei, dass der Dienstnehmer hinsichtlich der einzelnen Bestandteile seiner Bezüge laut Bezugszettel aktive Nachforschungen über die Bedeutung verwendeter Abkürzungen durchzuführen habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei das als Grundregel nicht anzunehmen. Höchstens, wenn der Beamte irgendeinen besonderen Grund dafür habe, an der Richtigkeit des Gesamtbezuges zu zweifeln, könnte es als gerechtfertigt angesehen werden, von ihm weitere Nachforschungen zu erwarten bzw. solche Nachforschungen als Erfordernis für die objektive Gutgläubigkeit anzunehmen. Gerade solche Zweifel seien jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben gewesen. Somit wäre ihm beim Empfang der verfahrensgegenständlichen Beträge Gutgläubigkeit zuzubilligen und die Rückersatzpflicht zu verneinen gewesen.
Die Beschwerde tritt damit den Feststellungen der belangten Behörde, dass die dem Beschwerdeführer angewiesenen Überstundenpauschale auf den ihm übergebenen Bezugszettel unter dem Schlüssel "2523(UEP)" bzw. "9767(PM)" ausgewiesen gewesen seien, nicht entgegen.
Damit war für den Beschwerdeführer jedoch objektiv erkennbar, dass er zusätzlich zu seinen Bezügen der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5, ab November 2000 rückwirkend mit 1. April Funktionsgruppe 6, gesonderte Beträge ausbezahlt erhielt. Der Beschwerdeführer behauptet auch gar nicht, dass die unter dem besagten Schlüssel gesondert ausgewiesenen Beträge unter Bedachtnahme auf seine konkrete Verwendung als Zulagen oder Nebengebühren hätten gedeutet werden können, die ihm - neben seinen Bezügen nach der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5 bzw. 6 - rechtens hätten gebühren können. Mag auch an Hand der auf den Bezugszetteln ausgewiesenen Schlüssel "2523(UEP)" bzw. "9767(PM)" nicht eindeutig erkennbar gewesen sein, dass es sich hiebei um eine pauschalierte Überstundenvergütung handelte, so hätten dem Beschwerdeführer eingedenk der Bestimmung des § 30 Abs. 4 GehG doch Zweifel an einer Gebührlichkeit dieser Beträge neben seinen Bezügen der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5 bzw. 6, kommen können und müssen, wenn keine Umstände vorlagen, die die Ausbezahlung weiterer Zulagen oder Nebengebühren neben seinen Bezügen rechtfertigen konnten (zur objektiven Erkennbarkeit von Besoldungsschlüsseln auf dem Bezugszettel vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 2001/12/0116, betreffend die Abkürzung "VWA" für Verwendungsabgeltung, sowie das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 99/12/0059, betreffend bloße Zifferncodes).
Da im Beschwerdefall schon auf Grund der auf den Bezugszetteln ersichtlichen Schlüssel für gesondert ausgewiesene Teile der dem Beschwerdeführer ausbezahlten Beträge Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung dieser Teile neben den Bezügen geboten waren, war der Irrtum der belangten Behörde bei der Auszahlung der pauschalierten Überstundenvergütung zusätzlich zu den Bezügen der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5 bzw. 6 objektiv erkennbar, sodass es auf die Bedeutung der von der belangten Behörde genannten "einschlägigen Erlässe" nicht mehr ankommt.
Das mangelnde Parteiengehör zu den "einschlägigen Erlässen" entbehrt daher einer rechtlichen Relevanz.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. Juni 2008
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120132.X00Im RIS seit
25.07.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013